Einkommensteuer für digitale Nomaden

Als freiberuflicher Langzeitreisender befindet man sich steuerrechtlich in einer Grauzone. Wir haben für uns herausgefunden, dass je nach Auftraggeber das Einkommen in Deutschland beschränkt bzw. nicht steuerpflichtig ist.

Wichtig: Das hier beschriebene Modell funktioniert nur, wenn man „Nicht-Arbeitnehmer“, also Langzeitreisender, digitaler Normade, Freiberufler oder ansonsten jemand ohne feste Anstellung ist.

Auf wirelesslife gibt es ebenfalls einen ausführlichen Artikel zu dem Thema: Alles über Steuern für digitale Normaden, Online Unternehmer und Freelancer

Zunächst muss man wissen, dass der Wohnsitz steuerlich und melderechtlich komplett unabhängig voneinander ist. Die Anmeldung bei einem Einwohnermeldeamt ist für das Steuerrecht unerheblich. Das Steuerrecht unterscheidet, unabhängig davon ob man einen festen Wohnsitz angemeldet hat oder als Langzeitreisender mit dem Wohnmobil unterwegs ist, nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort definiert Abgabenordnung §9  dort, wo man sich (zusammenhängend) länger als 6 Monate aufhält. Da wir planen, lediglich ab und zu durch Deutschland durchzureisen, sind wir schon einmal nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Unbeschrankte Steuerpflicht (§1 Abs. 1 EStG): „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“

Wenn wir nun im Ausland unterwegs sind und Aufträge für einen deutschen Kunden annehmen, benötigt dieser Kunde sehr wahrscheinliche eine Rechnung inkl. Steuernummer/USt-ID. Damit fallen diese Einkünfte unter die beschränkte Steuerpflicht, obwohl wir ja die eigentliche Leistung im Ausland erbracht haben. Relevant ist hier, dass die Leistung Deutschland verwertet wird.

Beschränkte Steuerpflicht (§49 Abs. 1.3 EStG): „Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird.“

Alle übrigen Aufträge, deren Leistung im Ausland erbracht wird, sind in Deutschland nicht steuerbar.

Wenn man plant, ausschließlich Aufträge nicht in Deutschland ansässiger Kunden anzunehmen, kann man sich getrost vom Finanzamt abmelden. Dabei hilft entweder die Anmeldebestätigung des neuen Wohnsitz oder aber Kündigungsbestätigungen von zum Beispiel Telefon- und Versorgungsverträgen. Also alle Dokumente, die glaubhaft nachweisen, dass man Deutschland als gewöhnlichen Aufenthaltsort verlassen hat.

Da wir mit Sicherheit auch für Kunden mit Sitz in Deutschland arbeiten werden, werden wir uns nicht beim Finanzamt abmelden und so auch unsere Steuernummer/USt-ID behalten.

2 Antworten auf „Einkommensteuer für digitale Nomaden“

  1. Hallo,

    vielen Dank für den sehr interessanten Artikel.
    Ich habe eine Frage dafür.
    Ich möchte als Freiberuflerin anfangen. Ich weiß noch nicht, wie lange ich in Deutschland bleibe, ich plane am meistens Auslands unterwegs zu sein. Wie soll ich dem Finanzamt informieren, dass ich der beschränkten Steuerpflicht gehöre? Ich bin von Deutschland seit einem Jahr abgemeldet.
    Was soll ich auch mit der Krankenversicherung machen? Wie ich weiß, das ist eine Pflicht kranken versichert als Freiberufler zu sein. Aber wenn ich nur die beschränkte Steuerpflicht haben werde?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Liebe Grüße,
    Oxana

    1. Hallo Oxana,

      wir können leider keine verbindliche Steuer- oder Rechtsberatung bieten. Im Zweifel könntest du einfach mal bei deinem früheren Finanzamt nachfragen. Die helfen sicher gerne weiter. – Ob eine Krankenversicherungspflicht besteht, hängt von dem Land ab, in dem du gemeldet bist. Falls keine Pflicht bestehen sollte, kannst du dich aber auch immer freiwillig versichern. Einfach mal bei einer Krankenversicherung anfragen.

      Viele Grüße und viel Erfolg in der Freiberuflichkeit.

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